WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Modifizierte Ministererlaubnis

Modifizierte Ministererlaubnis

Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Verfügung vom 18.09.2002 – I B 1 – 22 08 40/129 – E.ON/Ruhrgas

1. Für die Anregung der Monopolkommission, bei der Einbeziehung im Ministererlaubnisverfahren von wettbewerbspolitisch bedeutsamen Tatsachen und Entwicklungen, die das BKartA bei seiner wettbewerblichen Beurteilung des Falles noch nicht berücksichtigen konnte, auf eine entsprechende Stellungnahme des BKartA zurückzugreifen, gibt es keine rechtliche Grundlage.

2. Der Umstand, dass ein vom BKartA festgestellter potenzieller Wettbewerb anschließend durch einen Beginn aktuellen Wettbewerbs bestätigt wurde, kann im Ministererlaubnisverfahren berücksichtigt werden.

3. Unmittelbar nach Vollzug eines Zusammenschlusses zu erwartende Beschränkungen des Wettbewerbs können bei Erteilung einer Ministererlaubnis durch mittel- bis langfristig zu erwartende gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden.

(von der Redaktion formuliert)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§ 35 Abs. 3 GWB

§ 40