WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Die Anwendung des kartellrechtlichen Anzapfverbots im Lebensmitteleinzelhandel und darüber hinaus

Die Anwendung des kartellrechtlichen Anzapfverbots im Lebensmitteleinzelhandel und darüber hinaus

Kim Manuel Künstner, Frankfurt a.M.

Mit seiner Edeka-Entscheidung vom 3.7.2014 (B2-58/09) hat das Bundeskartellamt auf Grundlage der §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB einen Präzedenzfall für das missbräuchliche Ausnutzen von Nachfragemacht durch das Verlangen von Vorteilen geschaffen (sog. Anzapfverbot). Das Bundeskartellamt legt das Anzapfverbot als Schutznorm aus, der jedenfalls auch eine vertikale Schutzrichtung zugrunde liegt. Die Bestimmung eines einfach zu subsumierenden Abhängigkeitsbegriffs unterbleibt. Maßgeblich für die Abhängigkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB soll daher die Berücksichtigung einer Vielzahl marktstruktureller Kriterien sein. Besteht eine solche Abhängigkeit, verlangt das Bundeskartellamt für die sachliche Rechtfertigung eines Vorteils insbesondere eine nachvollziehbare Erläuterung der verlangten Leistung und Gegenleistung durch den Abnehmer. Bereits aus Vorsichtsgründen führt dies zu einer faktischen Dokumentationspflicht der Abnehmer. Theoretisch kann die