WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
WPP-Entscheidung: Zur Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten und der Reichweite der Veröffentlichung von Kronzeugenerklärungen
WPP • Veröffentlichung • Anhörungsbeauftragter • Geschäftsgeheimnis • Vertrauliche Behandlung • Schutz von Berufsgeheimnissen • Kronzeugenantrag • Vertrauensschutz • Offenlegung

WPP-Entscheidung: Zur Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten und der Reichweite der Veröffentlichung von Kronzeugenerklärungen

WPP • Veröffentlichung • Anhörungsbeauftragter • Geschäftsgeheimnis • Vertrauliche Behandlung • Schutz von Berufsgeheimnissen • Kronzeugenantrag • Vertrauensschutz • Offenlegung

Kommentiert von Alfonso-Luis Calvo Caravaca / Julia Suderow

EuGH, Urteil vom 14.03.2017 – Rs. C-162/15 P, Evonik Degussa

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  • Anmerkung von Alfonso-Luis Calvo Caravaca und Julia Suderow, Madrid
    • I. Einleitung
    • II. Vertrauensschutz, weitere Verfahrensgrundsätze und die Rolle des Anhörungsbeauftragten
    • III. Absoluter Vertraulichkeitsschutz von Kronzeugenerklärungen
    • IV. Der Streit geht in die nächste Runde

1. Der Anhörungsbeauftragte hat jeden Einwand zu prüfen, der auf einen Grund gestützt ist, der Regeln oder Grundsätzen des Unionsrechts zu entnehmen ist und vom Betroffenen geltend gemacht wird, um den Schutz der Vertraulichkeit der fraglichen Informationen zu beanspruchen. Dies gilt auch für Einwände, die auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gestützt sind.

2. Die widerlegliche Vermutung, dass Informationen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr aktuell und damit als vertraulich einzustufen sind, gilt sowohl bei Anträgen auf