WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Kerzenwachskartell: Einzelheiten zur Bußgeldberechnung im Konzern
Paraffingatsch • Kerzenwachs • Bußgeldberechnung • Zurechnung

Kerzenwachskartell: Einzelheiten zur Bußgeldberechnung im Konzern

Paraffingatsch • Kerzenwachs • Bußgeldberechnung • Zurechnung

EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – Rs. C-95/15 P, Kerzenwachskartell

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Nachdem die Kommission dargetan hat, dass eine Muttergesellschaft für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung haftbar zu machen ist, kann nicht verlangt werden, dass sie für jede Tochtergesellschaft der Gruppe den Nachweis erbringt, dass sie ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt. Es ist ggf. Sache der Gesellschaft, Gesichtspunkte anzuführen, die geeignet sind, eine Kontrollbefugnis der Muttergesellschaft zu widerlegen.

2. Gemäß den Bußgeldleitlinien ist die Kommission verpflichtet, einen Umsatz anzusetzen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens für die gesamte Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung angemessen wiederzugeben vermag. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag es hierzu erforderlich sein, für die Zeiträume vor und nach einem