WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Bindungswirkung nationaler Entscheidungen

Bindungswirkung nationaler Entscheidungen

Prof. Dr. Andreas Weitbrecht, LL.M. (Berkeley)

Der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle hat die im Jahr 2005 durch § 33 Abs. 4 GWB i. d. F. der 7. GWB-Novelle eingeführte Bindungswirkung im Wortlaut weitgehend und im Inhalt vollständig unverändert gelassen; diese Regelung findet sich nunmehr in § 33b GWB. Die Entscheidung des BGH vom 12.07.2016 (Lottoblock II) hat Inhalt und Reichweite dieser Bindungswirkung konkretisiert: Sie umfasst neben dem Tenor alle tatsächlichen Feststellungen der Behörde, welche die rechtliche Einordnung als Verstoß tragen. Vor diesem Hintergrund wird u. a. eine mögliche Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundeskartellamts gegenüber dem ersten Kronzeugen, zur Marktabgrenzung und zum Verschulden erörtert.

The binding effect of decisions by national competition authorities
The 7th amendment to the German Act against Restraints of Competition in 2005 had made decisions by national competition authorities binding on German courts in follow-on actions for damages. The