WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Einwand der Schadensabwälzung nach dem neuen § 33c GWB

Einwand der Schadensabwälzung nach dem neuen § 33c GWB

Dr. Martin Seegers

In § 33c GWB hat der Gesetzgeber die Regeln der Kartellschadensersatzrichtlinie über den Einwand der Schadensabwälzung umgesetzt. Die Vorschrift erkennt die Möglichkeit von Kartellmitgliedern an, sich auf den Abwälzungseinwand zu berufen, ohne hierfür die Voraussetzungen zu statuieren. Indes können die zentralen Kriterien des Abwälzungseinwands, wie sie der BGH im Grundsatzurteil ORWI unter der Vorteilsausgleichung formuliert hat, weiterhin Geltung beanspruchen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 33c GWB, Art. 12 der Richtlinie sowie dem primären EU-Recht, das den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum belässt.

Passing-on-Defence according to the new § 33c Act against Restraints of Competition
The German legislator in § 33c GWB (Act against Restraints of Competition) implemented the Directive’s rules on the passing-on of overcharges. The new law simply allows defendants to rely on the passing-on-defence, without setting forth how the passing-on-defence