WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
§ 46 Bundeswaldgesetz: Freistellung vom Kartellverbot für Forstwirtschaft in Kraft
Forstwirtschaft • Rundholzverfahren • Bundeswaldgesetz • Sektorausnahme

§ 46 Bundeswaldgesetz: Freistellung vom Kartellverbot für Forstwirtschaft in Kraft

Forstwirtschaft • Rundholzverfahren • Bundeswaldgesetz • Sektorausnahme

Deutscher Bundestag, vom , Bundeswaldgesetz in der Fassung vom 17.01.2017, Bundeswaldgesetz

Die Änderung des Bundeswaldgesetzes, mit der der Forstwirtschaft eine Freistellung von § 1 GWB gewährt wird (siehe WuW 2017, 91), ist in Kraft getreten. § 46 Abs. 1 gewährt eine Ausnahme vom Kartellrecht. Bemerkenswert ist auch Abs. 2 der Neuregelung. Der Wortlaut ist wie folgt:

„(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen