WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Gesamtschuld: Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten
Gerichtsstandbestimmung • Internationale Zuständigkeit • Gesamtschuldnerinnenausgleich

Gesamtschuld: Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten

Gerichtsstandbestimmung • Internationale Zuständigkeit • Gesamtschuldnerinnenausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2016 – 32 SA 43/16, Gerichtsstandbestimmung beim Innenausgleich

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das in Frage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter